Gibt es einen Radweg an der Schifferstadter Straße – ja oder nein ?

diese Frage stellten sich einige teilnehmer der gestrigen öffentliche Sitzung des Gremiums für Verkehrsfragen bei der Diskussion um den Tagesordnungspunkt A2
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Radweg und Radwegbenutzungspflicht

War früher die Benutzung rechter Radwege Pflicht, so ist diese generelle Radwegebenutzungspflicht durch die sog. Fahrrad-Novelle seit dem 01.10.1998 aufgehoben worden.

Benutzungspflichtig sind nun nur noch Sonderwege, die durch die Verkehrszeichen 237 (Radfahrer), 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) und 241 (getrennter Fuß- und Radweg) gekennzeichnet sind. Diese Zeichen stehen dort, wo der Sonderweg beginnt und sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen.

Ist ein links verlaufender Radweg durch die genannten Verkehrszeichen in der Gegenrichtung freigegeben, so kann er wahlweise benutzt werden.
//bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html

Radwege, rechtlich
– über die Benutzungspflicht von Sonderwegen für Radfahrer

Benutzungspflichtige Radwege

Radwege, die mit den Zeichen 237, 240 oder 241


Zeichen 237

Zeichen 240

Zeichen 241

gekennzeichnet sind, sind benutzungspflichtig und müssen in der Regel von Radfahrern befahren werden. Das gilt für Radwege, die rechts der Fahrbahn liegen, wie auch für Radwege, die links davon verlaufen (linksseitige Radwege). Die Schilder müssen aus Fahrtrichtung zu erkennen sein – Das Befahren von Radwegen ist nur jeweils in den gekennzeichneten Richtungen erlaubt.

Die Benutzungspflicht ist nicht unproblematisch, das es meist gefährlicher ist, auf Radwegen anstatt auf der Fahrbahn der Straße mit dem Rad zu fahren. Dies gilt in besonderem Maß für linksseitige Radwege, die ein fast zwölffaches Unfallrisiko bieten.

Werden die Zeichen nach einer Einmündung nicht wiederholt, endet dort der benutzungspflichtige Radweg. Der Radweg selbst kann dabei nicht-benutzungspflichtig fortgesetzt werden.

Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen und auf nebeneinander liegenden getrennten Geh- und Radwegen dürfen Radfahrer nur mit besonderer Rücksicht auf die Fußgänger fahren und nötigenfalls ihre Geschwindigkeit an die der Fußgänger anpassen.

Ausnahmen von der Benutzungspflicht

Allerdings müssen auch als benutzungspflichtig ausgeschilderte Radwege unter bestimmten Umständen nicht befahren werden. Die Ausnahmen richten sich aber nicht danach, ob der Radweg die Mindestvoraussetzungen erfüllt, die seit 1997 in den Verwaltungsvorschriften zur StVO an ihn gestellt werden. Denn diese Vorschriften wenden sich nur an die Behörden und geben diesen vor, wann sie einen Radweg beschildern und damit benutzungspflichtig machen dürfen. Sie haben keine Wirkung für den einzelnen Radfahrer. Dieser hat sich zunächst nur danach zu richten, ob hier ein „Radweg“-Schild steht oder nicht.

Ausnahmen von der Benutzungspflicht sind in der Rechtsprechung schon seit Jahren bekannt. Es gibt drei Grundsätze, die bei Benutzungspflicht gegeben sein müssen:

  1. straßenbegleitend,

  2. benutzbar und

  3. zumutbar.

Erfüllt ein Radweg auch nur eines dieser Kriterien nicht, muss er nicht benutzt werden. Man darf dann mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn mitfahren, selbst wenn der Radweg beschildert ist.

  1. straßenbegleitend:
    Radwege sind u.a. nicht straßenbegleitend, wenn sie zu weit, in der Regeln 5 Meter und mehr, von der Hauptfahrbahn entfernt geführt werden. Ein deutliches Indiz dafür, dass der Radweg nicht die Straße begleitet, ist dass er an Kreuzungen nicht dieselben Vorfahrtsrechte bekommt. Radwege, die weitab von einer parallelen Fahrbahn oder gar völlig unabhängig von Straßen verlaufen sind nicht straßenbegleitend.
  2. benutzbar:
    Unbenutzbar sind Radwege beispielsweise,

    • wenn sie nicht in die Richtung führen, in die man fahren will (u.a. auch, wenn man links abbiegen möchte, darf der Radweg rechtzeitig vor der Kreuzung verlassen werden, um sich auf der Fahrbahn einzuordnen),
    • wenn sie zugeparkt oder zugestellt (z.B. Mülltonnen) oder Fußgänger auf ihnen laufen, so dass man dort nicht fahren kann,
    • anderweitig (z.B. durch Schneemassen) blockiert sind, aber auch
    • von Schnee bedeckt ist, während die Fahrbahn geräumt ist.

    Jeweils der unbenutzbare Abschnitt ist nicht benutzungspflichtig; jedoch muss man nicht ständig zwischen Radweg und Fahrbahn wechseln, sondern fährt frühzeitig an einer möglichst sicheren Stelle vor dem Hindernis auf die Fahrbahn und an einer sicheren Auffahrt danach, wieder auf den Radweg zurück. Ist der Radweg alle paar hundert Meter unbenutzbar, muss er auf der ganzen Strecke nicht befahren werden, weil ein ständiger und nicht gerade ungefährlicher Wechsel zwischen Radweg und Fahrbahn nicht zugemutet werden kann.

    Dabei ist unerheblich, ob der Gehweg frei ist, denn Radfahrer dürfen nicht auf Gehwegen fahren, auch nicht über sie ausweichen. Die einzig legalen Varianten sind Fahren auf der Fahrbahn oder Schieben über den Gehweg, letzteres aber auch nur, wenn dadurch Fußgänger nicht behindert werden. Sonst wäre auf der Fahrbahn zu schieben, wo man dann aber auch gleich fahren kann.

  1. zumutbar:
    Zumutbarkeit ist ein unscharfer Begriff. Zunächst einmal ist ein Radfahrer nach § 3 StVO gehalten, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen. Eine schlechte Oberflächenbeschaffenheit (z.B. schlechter Belag, rutschige Blätter, Streugut) des Radwegs bringt alleine keine Unzumutbarkeit. Kann sie jedoch auch durch angepasste Fahrweise nicht ausgeglichen werden, muss der dann unzumutbare Radweg nicht benutzt werden.

    „Unzumutbar“ kann man vielleicht am besten daran festmachen, ob der Zustand durch angepasstes Fahren nicht mehr in den Griff zu bekommen ist. Dieses Kriterium schließt damit auch die Benutzungspflicht kurzer Stecken linksseitigen Radwegs aus, weil die dazu notwendige Querung der Fahrbahn eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt. Auch der ständigen Wechsel zwischen Abschnitten benutzungspflichtigen Radwegs und der Fahrbahn oder zwischen rechts- und linksseitigen Radwegstücken ist unzumutbar. Nicht hinnehmen muss man beispielsweise auch, dass auf dem Radweg verbliebenes Streugut, Glasscherben oder ähnliches ständig zu Reifenpannen führen.

Zu den Ausnahmen von der Benutzungspflicht siehe auch Wolfgang Strobls „50 Gründe keinen Radweg zu benutzen„, die sich als Sammlung kreativer Umsetzungen der oben angeführten Ausnahmen verstehen lassen.

Nicht-benutzungspflichtige Radwege

Nicht-benutzungspflichtige Radwege sind „für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen“, die aber nicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 beschildert sind. Unklar bleibt dabei, wie man sie erkennen soll. Eine bauliche Trennung zwischen Radweg und Fahrbahn und zwischen Radweg und Gehweg ist ein gutes Merkmal. Die reine Einfärbung des Weges oder eines Teil des Gehweges genügt nicht, ebensowenig eine simple weiße Trennlinie. Eventuell können auf die Oberfläche gepinselte Fahrradsymbole oder Darstellungen des Zeichen 237 einen Weg als Radweg ausweisen. Im Zweifelsfall sollte man stets auf der Fahrbahn fahren.

Rechts der Fahrbahn liegende Radwege dürfen, müssen aber nicht, von Radfahrern befahren werden. Linksseitige nicht-benutzungspflichtige Radwege werden durch ein allein stehendes Zusatzzeichen Radfahrer frei gekennzeichnet. Auf allen anderen Radwegen ist das linksseitige Fahren verboten.

Radfahrstreifen

Für Radfahrstreifen auf der Fahrbahn (und von ihr durch Zeichen 295 – Fahrbahnbegrenzung; breite durchgezogene Linie – abgetrennt) gelten Aussagen über Radwege entsprechend. Insbesondere sind sie nur benutzungspflichtig, wenn sie mit Zeichen 237 beschildert sind. Dabei genügt die Wiedergabe der Zeichen auf der Oberfläche alleine nicht (siehe auch § 39 Abs. 5 Satz 8 StVO), es muss ein Blechschild herumstehen. Falls kein Breitstrich zur Abtrennung verwendet wurde, ist das zwar nicht vorschriftsmäßig, aber für die Benutzungspflicht, die auch hier alleine an der Beschilderung hängt, unerheblich.

Schutzstreifen

Schutzstreifen, auch „Angebotsstreifen“ genannt, sind von der Fahrbahn durch Zeichen 340 (Leitlinie; unterbrochene Linie) abgetrennte zumeist sehr schmale Streifen am rechten Fahrbahnrand. Sie können zusätzlich mit Fahrradsymbolen gekennzeichnet sein. Sie sollen Radfahrer schützen, bewirken aber (wie Radwege und Radfahrstreifen) oft genug das Gegenteil.

Schutzstreifen sollen von Radfahrern befahren werden, wenn sie breit genug dafür sind. Breit genug bedeutet vor allem, dass man auch auf ihnen nicht zu nahe am Fahrbahnrand fahren muss oder gar im Aufklappbereich der Türen abgestellter Fahrzeuge. Die Rechtsprechung schreibt zu Gehwegen ca. 70 bis 80 cm und zu parkenden Fahrzeugen deutliche mindestens einen ganzen Meter als Sicherheitsabstand vor. Können diese Abstände auf dem Schutzstreifen nicht eingehalten werden, sollte man links neben ihm fahren. Das Rechtsfahrgebot hat hauptsächlich den Schutz des Gegenverkehrs zur Absicht, nicht aber das Abdrängen von Fahrzeugen an den äußersten rechten Rand.

Anders als bei Radfahrstreifen dürfen andere Fahrzeuge über Schutzstreifen ausweichen, z.B. wenn sie bei Gegenverkehr nicht aneinander vorbeikommen. Dabei ist jedoch eine Gefährdung der Radfahrer auszuschließen. In der Praxis wird diese Regel aber oft nicht beachtet.

Seitenstreifen

Seitenstreifen sind von durch Zeichen 295 (Fahrbahnbegrenzung; durchgezogene Linie) abgetrennte, aber nicht als Radfahrstreifen (durch Schild) gekennzeichnete Teile am rechten Rand der Fahrbahn. Radfahrer dürfen auf ihnen fahren, wenn sie dabei Fußgänger nicht behindern. Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fuhrwerke oder ähnlich langsame Fahrzeuge müssen auf ihnen fahren. Insbesondere muss auch auf ihnen gehalten und geparkt werden.

Freigegebene Gehwege

Gehwege können mit Zeichen 239 (Fußgänger) gekennzeichnet und durch Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei)

für das Befahren mit Fahrrädern freigegeben sein. Diese Freigabe gilt dann jeweils nur für die ausgeschilderte Fahrtrichtung und nur, soweit die Zeichenkombination nach jeder Einmündung wiederholt wird. Sonst endet dort die Erlaubnis und man muss mit dem Rad weiter auf der Fahrbahn fahren.

Auf derartigen Gehwegen werden Radfahrer als Gäste der Fußgänger geduldet. Sie dürfen dort nur mit an die Fußgänger angepasster Geschwindigkeit fahren und haben auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Nötigenfalls müssen sie hinterher fahren. „Wegklingeln“ von Fußgängern ist verboten.


Diese Hinweise gibt es auch als PDF-Faltblatt „Sonderwege für Radfahrer“ zum Ausdrucken.


Anhang: rechtliche Grundlagen

StVO § 2 – Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) […]
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.

Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)

Vorschriftzeichen
1
lfd. Nr.
2
Zeichen und Zusatzzeichen
3
Ge- oder Verbote
Erläuterungen

Abschnitt 5 Sonderwege

16

Radweg

Ge- oder Verbot

  1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
  3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen
18

Gehweg

Ge- oder Verbot

  1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1) nur benutzen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
  2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg, wo eine Klarstellung notwendig ist.

19

Gemeinsamer Geh-
und Radweg

Ge- oder Verbot

  1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
  3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1)

20

Getrennter Rad-
und Gehweg

Ge- oder Verbot

  1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
  3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1)

Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2)

Richtzeichen
1
lfd. Nr.
2
Zeichen und Zusatzzeichen
3
Ge- oder Verbote
Erläuterungen

Abschnitt 8 Markierungen

16

Leitlinie

Ge- oder Verbot

  1. […]
  2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet werden.
  3. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.

Erläuterung

Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein.


2000-12-01 (© Bernd Sluka), zuletzt geändert am 2009-10-10
Dieser Text darf frei kopiert, gelinkt und verbreitet werden, solange er vollständig, unverändert und unter Angabe der Autoren zitiert wird.

Gute Radwege brauchen keine Benutzungspflicht.


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